Re: Bilder von Dipsochelys Dussumieri (Gray,1831)


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von Hilde geschrieben am 04. Januar 2003, 22:24:

Als Kommentar zu: Re: Bilder von Dipsochelys Dussumieri (Gray,1831) von Hilde vom 03. Januar 2003, 22:00

-,die art steht in anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens( CITES)und anhang B der verordnung nr.338/1997 der Europäischen Union und fällt daher unter das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung;
für den deutschen halter bedeutet dies,der Besitz,der Kauf und die kommerzielle vermarktung von Aldabra-Riesenschildkröten sind grundsätzlich verboten;eine ausnahme hiervon ist nur unter bestimmten voraussetzungen,hauptsächlich für in den EU gezüchtete oder rechtmässig aus drittländern in die EU gelangte exemplare,möglich;
Aldabra-Riesenschildkröten dürfen nur nach vorheriger erteilung einer einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz in Bonn importiert werden;Wildfänge und nachzuchten dürfen mit den entsprechenden dokumenten importiert werden,soweit keine wissenschaftlichen gründe (Bestandssituation,Haltungsbedingungen u.a.)dagegen sprechen;die einfuhrgenehmigung ist an die entsprechenden ausfuhrdokumente des exportstaates (CITES-Bescheinigung) gebunden;die einfuhrgenehmigung und die dokumente des herkunftslandes sind der zuständigen zollstelle bei der abfertigung vorzulegen;
nach EU-Verordnung 1968/99 ist die einfuhr von lebenden oder toten wildfängen von den Seychellen in die mitgliedstaaten der europäischen union mittlerweile völlig verboten;die haltung ist nach Bundesartenschutzverordnung nur sachkundigen personen erlaubt,die eine den ansprüchen der tiere entsprechende unterbringung gewährleisten können;die schildkröten müssen zudem bei den nach landesrecht zuständigen behörden gemeldet (u.gegebenenfalls abgemeldet)werden;
für die beförderung und vermarktung von Aldabra-Riesenschildkröten innerhalb der EU ist eine CITES-Bescheinigung nicht vorgeschrieben;der besitzer kann eine solche schildkröte abgeben,wenn der empfänger über die entsrechende sachkunde verfügt;damit der rechtmässige erwerb nachgewiesen werden kann,muss der neue besitzer über entsprechende belege verfügen; auf jeden fall sollte die herkunft des betreffenden tieres oder,soweit für die schildkröte ein CITES-Dokument ausgestellt wurde,ein bezug zu diesem im kaufvertrag festgehalten bzw.vom bisherigen besitzer in einer schriflichen erklärung bestätigt werden;
manche experten verlangen,die Aldabra-Riesenschildkröte anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommen hochzustufen,da die preise für erwachsene tiere im internationalen reptilienhandel inzwischen sehr hoch und die kontrolle und überwachung der wildlebenden population schwierig seien;zwar seien die bestände auf Aldabra momentan gross,doch würde eine stärkere ausbeutung ähnlich wie bei manchen populationen der Galapagos-Riesenschildkröten schnell zu einem zusammenbruch führen;

Hilde



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